Miet- und Versicherungsbedingungen
Stand: 28.08.2023
1. Miet- und Fahrbedingungen
Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Der Fahrer muss mindestens 2 Jahre im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sein. Bitte beachten Sie: Einige unserer Wohnmobile überschreiten das zulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg. Hierfür ist die Führerscheinklasse 3 bzw. C1 erforderlich. Für Gespanne ist die Führerscheinklasse 3, BE und NEU die Klasse B96 gültig.
Die Vermietung erfolgt zu Reise- und Wohnzwecken. Der Mieter verpflichtet sich, dass Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage, in der Hauptsaison 1 Woche. Extremeinsätze und Fahrten abseits befestigter Straßen sind untersagt. Alle Kilometer sind inklusive.
Werden gegenüber dem Vermieter über das amtliche Kennzeichen Gebühren erhoben oder Forderungen zugestellt, wird dem Mieter eine Aufwandspauschale für die Bearbeitung und Zustellung berechnet.
2. Servicepauschale
Die Servicepauschale enthält die Einweisung des Mieters in das Fahrzeug, die Fahrzeugrücknahme, Sanitärflüssigkeit, Propangas, Wasserfüllung, Mobilitätsgarantie und Schutzbrief (nur für Reisemobile). Kosten für Reinigung sind NICHT enthalten.
3. Versicherung und Kaution
Die Kaution beträgt 1.500,00 €. Der Vermieter kann die volle Höhe einbehalten, um damit die Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung (je Schadensfall) bei vom Mieter verursachten Schäden am Fahrzeug zu begleichen. Bei Teilkaskoschäden werden dem Mieter 150,00 € SB (je Schadensfall) mit der Kaution verrechnet. Sonstige festgestellte Schäden, Reinigungskosten, Kosten zur Ersatzbeschaffung von fehlenden Fahrzeugpapieren (daraus entstehende Folgekosten durch Mietausfall) und evtl. Mietnachzahlungen werden innerhalb von 6 Wochen schriftlich abgerechnet und mit der Kaution verrechnet. Eingetretene Schäden werden über ein Sachverständigengutachten oder mit einer Reparaturrechnung inkl. Leistungsnachweis abgerechnet. Schäden an der Inneneinrichtung werden nur bei Unfall mit der Vollkaskoversicherung abgedeckt.Der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden, oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
Wird das Mietfahrzeug unbeschädigt und sauber zurückgegeben, wird die Kaution in voller Höhe nach fünf Werktagen ab Fahrzeugrücknahme auf das Konto des Mieters überwiesen. Die Reduzierung der SB und Kaution auf 250,00 € (je Schadensfall) ist mit Abschluss eines Urlaubsschutzpaketes möglich. Bitte erfragen Sie die Einzelheiten vor Abschluss des Mietvertrages. Bei vorhandenem Urlaub-Schutz-Paket und Eintritt eines Kaskoschadens tritt der Mieter die Schadensregulierung an den Vermieter ab.
4. Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluss erfolgt innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Rechnungsbetrages per EC-Kartenzahlung oder per Überweisung, mindestens jedoch 200,00 €. Erst mit erfolgter Anzahlung wird der Vertrag für beide Seiten verbindlich. Der restliche Mietpreis inkl. der Kaution in Höhe von 1.500,00 € oder 250 € bei Abschluss des Urlaubs-Schutz-Paketes ist bis 4 Wochen vor Mietbeginn zu überweisen. Ohne vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrages und Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht übergeben.
5. Reservierung und Rücktritt
Die Fahrzeugreservierung erfolgt bei Vertragsabschluss mit Anzahlung des Mietpreises. Die Anzahlung hat innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Ist kein Geldeingang zu verzeichnen, gilt dies als Vertragsrücktritt. In diesem Fall kann das Mietfahrzeug weiter vermietet und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € berechnet werden. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück werden folgende Storno- Gebühren fällig:
- bis zu 60 Tagen vor Mietbeginn 30 % des Rechnungsbetrages
- bis zu 30 Tagen vor Mietbeginn 50 % des Rechnungsbetrages
- ab 29 Tagen vor Mietbeginn 100 % des Rechnungsbetrages
Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
8. Fahrzeugübergabe, Rücknahme sowie Reinigung
Bei Fahrzeugübergabe ist der Personalausweis, Führerschein und Mietvertrag vorzulegen und ein Übergabeprotokoll zu unterzeichnen. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung wird der vertragsgemäße Zustand des Mietfahrzeuges anerkannt. Das Mietfahrzeug kann am ersten Miettag nach Terminabsprache zwischen 14:00 - 17:00 Uhr übernommen werden und muss am letzten Miettag zwischen 8:00 - 10:00 Uhr nach terminlicher Absprache zurückgebracht werden. Die Übergabe/Rücknahme erfolgt Montag bis Freitag (außer an Feiertagen).
Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, max. jedoch die Tagespauschale des gemieteten Fahrzeuges. Der Vermieter ist über eine Verspätung unverzüglich zu informieren!
Das Fahrzeug ist gereinigt und vollgetankt (Diesel/Ad-blue) zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, werden die Kosten wie folgt in Rechnung gestellt:
Innenreinigung 150,00 €, WC-Reinigung und Fäkaltankentsorgung 120,00 €. Bei Betankung durch uns berechnen wir aktuellen Tagespreis plus 0,30 € pro Liter.
9. Verbotene Nutzung
Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gefahren werden. Es ist untersagt, das Mietfahrzeug zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Tests
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen
- zur Begehung von Zoll- und/oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- zur Weitervermietung und Verleihung
- zu Fahrten in öffentlich bekannte Krisengebiete und nicht europäischen Länder
Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieter-Versicherung darf der Mieter nicht in Länder fahren, die in der Länderliste der internationalen Versicherungskarte (Grüne) gestrichen sind.
Das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug verboten! Bei Zuwiderhandlungen werden dem Mieter 300,00 € berechnet.
10. Reparaturen
Reparaturen am Mietfahrzeug dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters und von einer anerkannten, autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden. Bei höheren Reparaturkosten entscheidet der Vermieter über die Werkstattwahl. In jedem Reparaturfall ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen. Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der Reparaturrechnung und (soweit möglich) der ausgebauten Teile vom Vermieter übernommen, sofern der Mieter nicht durch Eigenverschulden für den Schaden haftet. Für weitere Aufwendungen haftet der Vermieter nicht.
11. Veränderungen am Mietfahrzeug
Der Mieter darf am Mietfahrzeug keine Veränderungen, Ergänzungen oder Verbesserungen vornehmen oder eine Werkstatt damit beauftragen. Die Kosten des Rückbaus gehen zu Lasten des Mieters und werden mit der Kaution verrechnet.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat bei Verwicklung in einen Unfall den Vermieter umgehend telefonisch zu informieren. Die Polizei ist zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens der Gegenpartei notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden den Wert von 500,00 € übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Sollte dies doch geschehen, gelten die anerkannten Ansprüche nur für die Person des Mieters, nicht für den Vermieter. Brand-, Entwendungs-, Einbruchs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 50,00 € auch der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Behördliche Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme, Strafverfahren) sind dem Vermieter zu melden. Der Mieter hat dem Vermieter (auch bei geringfügigen Schäden) einen ausführlichen Bericht/Skizze vorzulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die genaue Anschrift der jeweiligen Versicherung und die Versicherungsnummer enthalten.
Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher bzw. betriebsbereit ist der Vermieter zu benachrichtigen: BäWo Caravaning Tel. 03525 / 63 13 60, Fax. 03525 / 65 900 11, Funk 0173 / 57 44 683. Sonstige Beschädigungen und besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug stehen (z.B.Haftpflichtschäden) sind zu dokumentieren und bei Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
13. Haftung des Mieters besteht
- für Schäden durch unsachgemäße Handhabung der Inneneinrichtung und des Mietzubehörs in voller Höhe
- für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht wurde.
- bei Schäden durch einen Unfall, sofern keine Polizeiunterlagen beigebracht bzw. keine Unfallinformationen vorliegen
- in vollem Umfang, wenn er Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 10 dieser Bedingungen verletzt hat
- in vollem Umfang, für alle Schäden, die bei der Benutzung durch nicht fahrberechtigte Fahrer, zu verbotenem Zweck und/oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges entstanden sind
Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, wird die Kaution vom Vermieter als Sicherheit einbehalten. Bei Schäden am Mietfahrzeug durch Fremdverursacher wird die Kaution solange einbehalten, bis der Schaden durch die Versicherung reguliert wurde.
14. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurücklässt. Weitere Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters sind ausgeschlossen
15.Haftungsausschluss des Vermieters
Der Vermieter haftet weder vertraglich noch außervertraglich für irgendwelche Schäden, die dem Benutzer oder Dritten mit der Überlassung des Fahrzeuges entstehen, es sei denn der Vermieter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter auf Grund von Unfällen frei, soweit und solange nicht die Haftpflichtversicherung des Vermieters für den Schaden eintritt. Fälle, in denen der Versicherer zwar einen Schaden regulieren muss, jedoch auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gegen den Benutzer oder seinen Fahrer Rückgriff nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.
16. Ersatzfahrzeug
Kann der Vermieter ein Fahrzeug nicht bereitstellen, dann hat jede Partei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhält der Mieter die geleistete Zahlung erstattet. Weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der Vermieter bemüht sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
17. Gerichtsstand
Der Sitz des Vermieters ist Gerichtsstand für beide Parteien.
18. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss.